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Bestimmung des Umfangs immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen am Beispiel einer BGA

Der Verfasser beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis auch auf Einrichtungen erstreckt, die neben einer dienenden Funktion für eine andere Haupteinrichtung auch eine eigenständige Funktion als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne einer Haupteinrichtung innehaben. Als erstes Beispiel betrachtet er ein Gebrauchtreifenlager, das einerseits einer Sortieranlage für Altreifen als Outputlager dient, gleichzeitig aber als Lager für angekaufte Gebrauchtreifen eine Funktion als nicht genehmigungsbedürftige Haupteinrichtung erfüllt. Zunächst beleuchtet er die Abfalleigenschaft von Fahrzeugreifen und stellt Überlegungen zur Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Lagerung an. Er hält fest, dass ein Gebrauchtreifenlager zunächst für sich betrachtet regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig Anlage darstelle, es sei denn, der Betreiber sei zu einer Vermarktung der Gebrauchtreifen nicht in der Lage. Im weiteren prüft er, ob das Gebrauchtreifenlager von der Genehmigung der Sortieranlage mit erfasst ist, wobei er festhält, dass darauf abzustellen sei, welche der vorgenannten betrieblichen Funktionen der betrachteten Einrichtung überwiegt und damit prägend sei. Als zweites Beispiel für eine Einrichtung mit einer gemischten Funktion betrachtet er eine Biogasanlage. Zusammenfassend hält er fest, dass eine Einrichtung, die sowohl eine dienende Funktion für eine genehmigungsbedürftige Anlage als auch eine Funktion als eigenständige genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Haupteinrichtung erfüllt, dann von der Genehmigung der anderen Anlage mit umfasst wird, wenn ihre dienende Funktion überwiegt. 

Datum
Autor(en)

Klaus Stefan Kälberer

Gesetzesbezug
Fundstelle

AbfallR 2005, 7-11