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Bericht aus der Clearingstelle EEG|KWKG - 1/2022

Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum mit grundsätzlicher Bedeutung 2020/4-IX vor, in dem geklärt wurde, ob bei dem vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Messkonzept bei dem DC-gekoppelten Speicher die Saldierung gemäß § 61l EEG zur Anwendung kommen kann, auch wenn keine Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen erfolgt.

Weiterhin besprechen sie das Votum 2021/25-VIII, bei dem die Clearingstelle geklärt hat, ob zum einen das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für zwei PV-Installationen sowie einen DC-gekoppelten Speicher den messtechnischen Anforderungen nach EEG und MsbG entspricht, und zum anderen, ob die von
ihr vorgesehene Position des Kuppelschalters im Einklang mit den technischen Vorgaben im Sinne des § 10 Abs. 2 EEG 2017 in Verbindung mit § 49 EnWG steht.

Darüber hinaus wird das Votum 2020/47-II behandelt, indem es um die Frage ging, ob im Rahmen der Heilungsvorschrift der §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 100 Abs. 8 EEG 2017 das Vorliegen einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung ausreichend ist, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 BauGB ausgehen zu können, oder ob für den Erhalt der Vergütung das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 BauGB im Errichtungszeitpunkt durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber darzulegen ist.

Bemerkungen

Im Bericht wird das Votum 2021/25-VIII fälschlicherweise als Votum 2021/25-IX bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen redaktionellen Fehler. Wir bitten diesen zu entschuldigen.

Datum
Autor(en)

Natalie Mutlak, Alexander Todorovic

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 1/2022, 53 - 54