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Bericht aus der Clearingstelle EEG|KWKG - 1/2023

Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2022/17-VIII der Clearingstelle vor. In diesem Votum hat die Clearingstelle geklärt, ob für den Strom, der in zwei Plug-in-Solaranlagen erzeugt und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde, dem Grunde nach ein Anspruch auf EEG-Förderung bestand, sowie ob in dem zu prüfenden Fall aufgrund von Pflichtverstößen eine Verringerung des Zahlungsanspruchs vorzunehmen war.

Weiterhin besprechen sie das Votum 2022/6-VI, in dem sich die Clearingstelle mit der  Regelung des § 44 EEG 2017 und der dort gewährten Sonderförderung für sog. „Güllekleinanlagen“ befasste. Danach hat der Anlagenbetreiber für bis zu 657.000 kWh des pro Kalenderjahr in seiner Anlage erzeugten und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Stroms einen Anspruch auf diese Sonderförderung, und zwar unabhängig davon, ob er die diese Fördergrenze überschreitende Strommenge selbst verbraucht oder anderweitig ungefördert nutzt bzw. veräußert.

Darüber hinaus diskutieren die Autorinnen die auf Ersuchen des Landgerichts Ulm ergangene Stellungnahme 2022/30-VIII/Stn, welches die Frage beantwortet, ob ein Anlagenbetreiber gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 verstoßen hat und in Folge dessen sich die EEG-Vergütung des Anlagenbetreibers auf null reduzierte. Dies hat die Clearingstelle verneint.

 

 

Datum
Autor(en)

Birthe Kaps, Natalie Mutlak

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 1/2023, 50 - 52