Der Beitrag widmet sich den praktischen Problemen bei der Umsetzung des Repowering nach § 30 EEG 2009, wozu die Beachtung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen gehöre. Zwar sei bei der Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund des Eingriffs in das Landschaftsbild, der eine Naturalkompensation regelmäßig nicht ermögliche, grundsätzlich eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung zu leisten. Im Falle des Repowering sei jedoch auch der Abbau der Altanlage zu berücksichtigen; dies könne sich auf die Ermittlung der Ersatzzahlung auswirken und im Einzelfall sogar eine im Zuge der Genehmigung der Neuanlage zu berücksichtigende Naturalkompensation darstellen (so VG Schleswig, Urt. v. 18.08.2009 - Az. 1 A 5/08). Der Autor verweist darauf, dass bloße Verrechnungsmodelle oder der Verzicht auf die Berücksichtigung des Abbaus der Anlage hingegen nicht zulässig seien.
Vgl. VG Schleswig, Urt. v. 18. 08.2009 - Az. 1 A 5/08