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Zur Einbeziehung einer Kraftwerksbetreiberin in einem Industriepark in den EEG-Belastungsausgleich

Nach einer einleitenden Bemerkung sowie einer Zusammenfassung des Urteils des BGH vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 nimmt der Autor Stellung zum Urteil. Dabei stimmt er der Entscheidung des BGH in Begründung und Ergebnis zu. Er begrüßt die durch das Gericht vorgenommene Klarstellung der Voraussetzungen, unter welchen eine vom EEG-Ausgleich ausgenommene sog. Eigenversorgung angenommen werden kann. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ergänzt er, dass nicht nur die Einbeziehung verbundener Unternehmen in den Belastungsausgleich dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht würde, sondern eine Ausnahme verbundener Unternehmen aufgrund der daraus resultierenden Lastenverschiebung zuungunsten anderer EEG-Adressaten auch eine gleichheitswidrige Lastenverteilung auslösen dürfte. Aufgrund der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des Ausgleichsmechanismus im EEG 2009, der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 und der Urteilsbegründung geht der Autor zudem davon aus, dass das zum EEG 2004 ergangene Urteil des BGH auch auf das EEG 2009 übertragbar sei.
Datum
Autor(en)
Hanns-Christian Fricke
Gesetzesbezug
Fundstelle
ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 136-138