Direkt zum Inhalt

Die Vereinbarkeit von sog. Optionsverträgen auf negative Regelenergie mit dem EEG

Der Beitrag befasst sich mit der Zulässigkeit von Optionsverträgen zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern, mit denen sich letztere verpflichten, negative Regelenergie auf dem deutschen Minutenreservemarkt durch Abregeln der eigenen Anlage bereitzustellen und so zur Gewährleistung eines stabilen Netzbetriebs beizutragen.

Problematisch könne dabei insbesondere eine Kollision einerseits mit dem Einspeisevorrang gemäß §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 EEG 2009 und andererseits dem Doppelvermarktungsgebot gemäß § 56 Abs. 1 EEG 2009 sein. Letztlich griffen diese Bedenken aber nicht durch.

Ein Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot könne eventuell auf Seiten einer Anlagenbetreiberin bzw. eines Anlagenbetreibers zu sehen sein, der auf der einen Seite die Vergütung gemäß EEG 2009 für die (wenn auch verringerte) Einspeisung von Strom und gleichzeitig noch den Arbeitspreis nach dem Optionsvertrag erhält. Außerdem erspare sie bzw. er während der Bereitstellung negativer Regelenergie - je nach Erzeugungsart - eventuell den Verbrauch von Energieträgern (z.B. Biogas), so dass dann der spätere Abruf möglicherweise unter das Doppelvermarktungsverbot fallen könne. Die Autoren gelangen allerdings zur Erkenntnis, dass dies nicht der Fall sei, da die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber nicht verpflichtet seien, Strom zu erzeugen und anzubieten.

Die Bereitstellung negativer Regelenergie verstoße auch nicht gegen das Vorrangprinzip im Sinne der §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 EEG 2009. Der Optionsvertrag führe letztlich zu einer besseren Netzintegration der Anlagen, so dass die Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2009 greife. Wie bereits dargestellt verzichte die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber lediglich auf das Angebot, Strom zu verkaufen, so dass der Netzbetreiber nicht gegen die Abnahmeverpflichtung verstoßen könne.

Weiterhin verneinen die Autoren die Frage, ob die Regelungen in einem Optionsvertrag unter das Abweichungsverbot des § 4 Abs. 2 EEG 2009 fielen.

Datum
Autor(en)
Ulrich Ehricke und Daniel Breuer
Fundstelle
RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2010, 309-316