Direkt zum Inhalt

Zum Verhältnis des Einspeisemanagements nach dem EEG und der Systemverantwortung der Übertragungsnetzbetreiber nach dem EnWG

Der Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis von Maßnahmen des Einsepeisemanagements gem. § 11 EEG 2009 gegenüber Maßnahmen der Systemverantwortung i.S.d. § 13 EnWG. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die Netzbetreiber zunächst netz-, dann marktbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG gegenüber konventionellen Erzeugungsanlagen umsetzen müssten. Reichten solche Eingriffe nicht aus, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Versorgungssystemes zu beseitigen, könnten Netzbetreiber Maßnahmen des Einspeisemanagements gem. § 11 EEG 2009 gegenüber den in ihrem eigenen Netzgebiet angeschlossenen Anlagen i.S.d. EEG vornehmen. Dabei sei die von § 11 EEG 2009 geforderte Überlastung der Netzkapazität eines Netzbereichs durch Einspeisungen von Anlagen i.S.d. EEG und KWKG schon dann gegeben, wenn die nach Abzug der für die Erbringung der - meist durch konventionelle Kraftwerke übernommenen - Systemdienstleistungen verbleibende Netzkapazität ausgeschöpft sei. Eine Entschädigungspflicht nach § 12 EEG 2009 bestünde nur für solche Maßnahmen des Einspeisemanagements i.S.d. § 11 EEG 2009, nicht jedoch in etwa analoger Anwendung auch für Maßnahmen nach § 13 EnWG. Seien die Voraussetzungen des § 11 EEG 2009 nicht erfüllt, könnten auch gegenüber Anlagen im Sinne des EEG Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG und schließlich nach § 13 Abs. 2 EnWG vorgenommen werden. Trotz des dargestellten Stufenverhältnisses dürften Maßnahmen nicht nur ergriffen werden, wenn die vorrangigen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden und erfolglos geblieben seien. Vielmehr seien Netzbetreiber zu Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG bereits dann berechtigt, wenn sie andere Eingriffsmaßnahmen als nicht erfolgversprechend einschätzten.

Datum
Autor(en)
Ulrich Scholz und Stefan Tüngler
Fundstelle
RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2010, 317-322