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Zum Begriff der Konversionsfläche

Die Autorin befasst sich mit der Auslegung des Begriffs der „Konversionsfläche“, welcher mangels Legaldefintition oder einschlägiger Rechtsprechung nur anhand der Gesetzesbegründung sowie nach Sinn und Zweck des § 32 EEG 2009 ausgelegt werden könne.

Nach Ansicht der Autorin müsse die Konversionsfläche jedenfalls aus vorheriger wirtschaftlicher Nutztung stammen, wozu indes keine landwirtschaftliche Nutzung zähle. Auf die behördliche Einstufung der Fläche komme es nicht an, wenn die Voraussetzungen für eine Konversionsfläche tatsächlich nicht (mehr) gegeben seien. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Fotovoltaikanlage müsse jedenfalls nachgewiesen werden, dass die Auswirkungen der Vornutzung noch vorhanden seien, wobei eine Gasamtbeurteilung, nicht jedoch eine Aufsplitterung der Fläche zugrundezulegen sei.

Datum
Autor(en)

Christina Bönning

Gesetzesbezug
Fundstelle

Sonne Wind und Wärme 10/2010, 166