Entgegen der Auffassung des BGH wird bezweifelt, dass es sich bei Baukostenzuschüssen um Netzausbaukosten i.S.v. § 13 Abs. 2 EEG (2004) handelt. Zustimmung erfährt die Entscheidung, dass die Kostentragungsregelung zum Netzausbau weder eine zwingende Regelung noch ein Verbotsgesetz ist, wobei der vom BGH angenommene Verstoß gegen § 307 BGB bei formularmäßiger Kostenvereinbarung fraglich sei.