Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Folgen der Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der geänderten Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (4. BImSchV) für neu geplante und für in Betrieb befindliche Biogasanlagen ein. Nach KrWG unterliege in Biogasanlagen genutzte Gülle nunmehr dem Abfallrecht, während die 4. BImSchV neue Genehmigungstatbestände für Biogasanlagen schaffe.