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Weiterentwicklung der Clearingstelle im EEG 2012

Die Autorin stellt die Ausweitung der Kompetenzen der Clearingstelle nach der EEG-Novelle 2012 dar. Beginnend mit einer allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung und mit Hinweis auf die stark angestiegene Anzahl der Anfragen an die Clearingstelle innerhalb der letzten Jahre, erläutert die Autorin die nun detailliertere Ausgestaltung des § 57 EEG 2012.

Die bereits zuvor eingerichteten Verfahrensarten der Clearingstelle - Einigungs-, Votums-, Empfehlungs- und Hinweisverfahren - werden neben dem neuen schiedsrichterlichen Verfahren nach § 57 Abs. 3 S. 3 EEG 2012 und der Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen für ordentliche Gerichte bei Anwendungsfragen nach § 57 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EEG 2012 vorgestellt. Weiterhin, so die Autorin, wurde für das Abweichungsverbot nach § 4 Abs. 2 EEG vom Gesetzgeber eine Ausnahme für vom EEG abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen, die dem Ergebnis eines Einigungs- oder Votumsverfahrens vor der Clearingstelle entsprechen. Zusätzlich wird die seit dem EEG 2012 bestehende Möglichkeit, dass innerhalb dieser beiden Verfahrensarten eine nachträgliche Korrektur der EEG-Umlage vorgenommen werden kann, beschrieben.

Außerdem weist die Autorin auf die Änderung in § 50 EEG 2012 hin, die vorsieht, dass Buch- oder Wirtschaftsprüfer Entscheidungen der Clearingstelle aus Votums-, Empfehlungs- und Hinweisverfahren bei der Prüfung von Endabrechnungen von Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen berücksichtigen müssen.

Zusammenfassend begrüßt die Autorin die gesetzlichen Änderungen zur Stärkung der Position der Clearingstelle EEG, da diese zu mehr Rechtssicherheit beitrügen.

Datum
Autor(en)
Heike Bauer
Fundstelle
ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 2012, 39-42