Der Beitrag stellt zunächst das Förderungssystem nach dem EEG und die Weiterwälzung von Mehrkosten für den Netzausbau und den erhöhten Regelenergiebedarf vor. Im Rahmen der Auslegung des § 15 Abs. 1 S. 3 EEG wird sodann dargelegt, dass die Beschränkung des § 15 Abs. 1 S. 3 EEG lediglich eine intransparente und irreführende Darstellung bestimmter Kosten verhindern soll und dass ein Verbot der gesonderten Ausweisung der Kosten dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen würde.