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Die Bedeutungsverlagerung des Rechtsbegriffs „Windfarm“

Mit der am 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV hat eine Bedeutungsverlagerung des Begriffs „Windfarm“ stattgefunden, auf die der Beitrag näher eingegeht. Dabei sollen zunächst die Hintergründe für die im Jahr 2005 vorgenommene Änderung der maßgeblichen Regelung im Anhang 4. BImSchV erläutert werden. Sodann wird die Bedeutung des Begriffs für die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach dem UVPG geklärt, um schließlich eine inhaltliche Ausfüllung des Begriffs vorzunehmen. In einem weiteren Punkt wird auf die Rechtsfolgen eingegangen, die sich nach heutiger Rechtslage ergeben, wenn Windkraftanlagen als Windfarm qualifiziert werden.
Datum
Autor(en)
Alfred Scheidler
Fundstelle
UPR (Umwelt und Planungsrecht), 2008, 52-56