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Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung) als Kompetenzgrundlage für EEG und EEWärmeG

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Seit der Förderalismusreform ist eine Erforderlichkeitsprüfung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr notwendig, um Bundesgesetze auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zu stützen. Für den Gesetzgeber ist es folglich von Interesse, „Klimaschutzgesetze“ wie EEG und EEWärmeG auf diese Kompetenznorm zu stützen. Somit wäre es einfacher derartige Gesetze zu erlassen. Hierfür müssten dieser Klimaschutz aber Luftreinhaltung i.S.d. Art. 74 Abs.1 Nr.24 GG sein. Der Artikel geht dieser Frage auf den Grund, indem er zuerst untersucht, ob EEG und EEWärmeG primär dem Klimaschutz dienen und ob diese Art von Klimaschutz als Luftreinhaltung i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG angesehen werden kann.
Datum
Autor(en)
Fabian Sösemann
Gesetzesbezug
Fundstelle
ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht), 2008, 137-140