Zugleich Besprechung zu BVerfG, Beschluss vom 18.2.2009 - 1 BvR 3076/08
Der Beitrag geht auf den Gesetzeszweck der Neuregelung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 ein und plädiert für eine teleologische Reduktion des Normwortlauts bei bestimmten Anlagenkonstellationen. Zudem geht der Autor auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen ein und würdigt die Entscheidung des BVerfG vom 18.02.2009 kritisch.