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Verordnung zur Weiterentwicklung des EEG-Ausgleichsmechanismus (AusglMechV): Eine erste kritische Betrachtung

Die AusglMechV modifiziert die Vorschriften des EEG 2009 zum bundesweiten Ausgleich (§§ 34 bis 39, §§ 53 und 54 EEG 2009). Demnach soll in Zukunft der aus erneuerbaren Energien (EE) produzierte Strom nicht mehr physikalisch an die Letztverbraucher weitergegeben, sondern - zunächst durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) - an der Strombörse vermarktet werden. In ihrer ersten Bewertung arbeiten die Autoren mit Blick auf die Zielsetzungen der AusglMechV grundlegende Kritikpunkte an der Verordnung heraus und deuten alternative Lösungen an. Dem Hinweis auf die zu erwartenden Unklarheiten, die sich durch die von der AusglMechV vorgesehene Anwendung von im Wortlaut unveränderten EEG-Vorschriften "unter Maßgabe" der Vorschriften der AusglMechV ergeben können, folgt insbesondere eine akteurs- und handelsplatzbezogene Analyse der Vermarktungsvorgaben. In Bezug auf die Akteure wird die Möglichkeit der Gründung einer gemeinsamen, von der Bundesnetzagentur (BNetzA) kontrollierten Gesellschaft der ÜNB vorgestellt, die neben der Vermarktung insbesondere die transparente Führung der EEG-Bilanzkreise, die Erstellung der EE-Stromprognose und die Ermittlung der Höhe der (von den Vertriebsunternehmen zu zahlenden) jährlichen Umlagen vornehmen könnte. Auch wird die aus Wettbewerbsgründen bestehende Notwendigkeit betont, die vorgesehene Evaluierung der AusglMechV durch die BNetzA zu einer Übertragung der Stromvermarktung auf Dritte zu nutzen. Welche Folgen die von der AusglMechV vorgesehene ausschließliche Vermarktung am Spotmarkt haben kann, stellen die Autoren unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktmechanismen und der von der Verordnung festgelegten Bekanntmachungsfristen für die EEG-Umlage dar. Dementsprechend entwickeln sie gleichzeitig Vorschläge für eine kombinierte Vermarktung an Spot- und Terminmarkt. Die gem. MechAusglV den bisherigen Regelungen des EEG 2009 folgende Abwicklung der Endabrechnung für die Jahre 2008 und 2009 hätte nach dem Dafürhalten der Autoren der Abrechnungsweise für die Jahre ab 2010 angepasst werden sollen.
Datum
Autor(en)
Martin Altrock und Andreas Eder
Fundstelle
ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2009, 128-131.