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Ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei PV?

Ber Beitrag widmet sich der Anwendbarkeit des § 6 Nr. 1 EEG 2009 auf PV-Anlagen. Gemäß dem Wortlaut des § 6 Nr. 1 EEG 2009 seien Betreiber grundsätzlich aller Arten von EEG-Anlagen dazu verpflichtet, zur Ermöglichung des Einspeisemanagements nach § 11 EEG 2009 ihre Anlage mit bestimmten technischen oder betrieblichen Einrichtungen auszustatten, sofern die Leistung ihrer Anlage (nicht die Einspeiseleistung) 100 kW übersteige. Da wohl auch der Anlagenbegriff des § 3 EEG 2009 so auszulegen sei, dass er z.B. Wechselrichter nicht als Teil einer Photovoltaik-Anlage und daher bereits das einzelne Modul als PV-„Anlage“ definiere, zudem § 19 EEG 2009 seinem Wortlaut nach eine Zusammenfassung mehrerer Einzelanlagen ausschließlich zu dem Zwecke der Vergütungsberechnung anordne, dürfte es nach dem jetzigen Stand der Technik keine PV-„Anlagen“ geben, welche eine Leistung von über 100 kW erreichen. Hieraus folge, dass § 6 EEG 2009 auf PV-Anlagen faktisch nicht anwendbar sei. Die Autorin führt weiter an, dass das EEG 2009 auch keine Anhaltspunkte und Vorgaben bereithielte, die etwa eine eigenständige, im Rahmen und zum Zwecke des § 6 EEG vorzunehmende Anlagenzusammenfassung im Wege einer erweiternden Auslegung stützen könnten. Nicht zuletzt könne eine Ausrüstung von den meist ans Niederspannungsnetz angeschlossenen PV-Anlagen mit technischen oder betrieblichen Einrichtungen i.S.d. § 6 EEG auch nicht sinnvoll, da gar nicht für ein Einspeisemanagement nutzbar sein: Denn das Einspeisemanagement könne bereits an der im Niederspannungsnetz oft nicht möglichen Abrufung der sog. Ist-Einspeisung scheitern.

Datum
Autor(en)
Christina Bönning
Fundstelle
Solarbrief 2/2009, S. 52-53