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PV-Anlagen im Grundbuch absichern

Der Autor rät Betreibern von PV-Anlagen auf fremden Grundstücken, die PV-Anlage im Grundbuch durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB abzusichern. Durch die Dienstbarkeit werde dem Anlagenbetreiber das Recht eingeräumt, eine PV-Anlage auf dem Grundstück zu betreiben und es für Installations-, Wartungs- und Reparaturzwecke zu betreten. Darüber hinaus werde durch die Dienstbarkeit das Eigentum des Betreibers bzw. der finanzierenden Bank an der PV-Anlage geschützt. Dabei sei ein möglichst hochrangiger sowie früher Eintrag der Dienstbarkeit in das Grundbuch (vor der Installation) vorteilhaft. Abschließend gibt der Autor Hinweise zur genauen Ausgestaltung der Dienstbarkeit sowie zu den anfallenden Kosten für Notar und Grundbuchamt.
Datum
Autor(en)
Thomas Binder
Gesetzesbezug
Fundstelle
Sonne, Wind & Wärme 3/2009, 72