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Der Anspruch auf Netzanschluss und Erweiterung der Netzkapazität

Die Vorschriften des EEG 2004 wurden durch das EEG 2009 in der Anzahl erheblich erhöht, neu strukturiert und teils im Wortlaut geändert. Der Beitrag untersucht, welche Auswirkungen insbesondere die Änderungen an den §§ 5, 8, 9 und 13 EEG 2009 auf die Rechtslage hinsichtlich des Anspruchs auf Netzanschluss, des Anspruchs auf Erweiterung der Netzkapazität sowie der dazugehörigen Kostentragungsregelungen haben könnten. In Bezug auf den Netzanschluss stellt der Autor u.a. Änderungen und resultierende Unklarheiten im § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, in § 5 Abs. 2 (Wahlrecht des Anlagenbetreibers) und Abs. 3 (Zuweisungsrecht des Netzbetreibers) und in § 13 Abs. 1 Satz 1, jeweils EEG 2009, vor und legt zudem dar, warum vor allem systematische Argumente dafür sprächen, den § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EEG 2009 nun streng am Wortlaut auf „andere“ Netze zu beschränken. Bei der Netzerweiterung nach § 9 EEG 2009 werden geänderte Anspruchsvoraussetzungen, bleibende Fragen hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sowie angesichts der wohl erweiterten Rechtsfolge entstehende Streitigkeiten beleuchtet. Bei letzterem Punkt wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob der § 9 Abs. 1 EEG 2009 auch eine Pflicht zur quantitativen Netzerweiterung begründen könnte. Im Rahmen der Regelungen zur Kostentragung für Anschluss- (§ 13 Abs. 1 und 2 EEG 2009) und Ausbaumaßnahmen (§ 14 EEG 2009) beschreibt der Autor die in § 9 Abs. 2 EEG 2009 teils neu formulierten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Netz und Anschluss, insbesondere die wohl weiterhin im Einzelfall zu bestimmende technische Notwendigkeit der Anschlussanlagen für den Netzbetrieb.
Datum
Autor(en)
Florian Valentin
Fundstelle
et (Energiewirtschaftliche Tagesfragen) 8/2009, 68-72