Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 25. Oktober 2012 den Beschluss BK6-11-145 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, negativ beschieden. Eine Einordnung als Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung erfolge (1) aufgrund der nicht vorliegenden räumlichen Zusammengehörigkeit, (2) der Zweckbestimmung der Versorgung jegliches Eisenbahnverkehrsunternehmen und (3) der entgeltlichen Bereitstellung der Anlage nicht. Weiter sei deshalb eine diskriminierungsfreie Veröffentlichung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht erfolgt. Ferner erhob die Antragsgegnerin ohne Genehmigung Netzentgelte entgegen § 23a Abs. 1 EnWG.
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Beschluss vom 25.10.2012 (BK6-11-145) | 137 kB |