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Festlegungsverfahren zur Anpassung der Marktkommunikation zur Realisierung der nach dem Messstellenbetriebsgesetz geforderten Übermittlung von Zählerstandsgängen (Datenübermittlung ZSG)

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde das das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umfassend novelliert. Die damit erforderlichen Anpassungen, wurden bereits im Lieferantenwechsel 24 (Az.: BK6-22-024) umgesetzt.

Mit Einleitung des Festlegungsverfahrens BK6-24-174 am 4. Juli 2024 zur Datenübermittlung ZSG werden die durch das MsbG geänderten Vorgaben zur standardmäßigen Übermittlung und Bilanzierung von Last- bzw. Zählerstandsgängen bei intelligenten Messsystemen zur Konsultation gestellt. Die §§ 60 ff. MsbG sehen vor, dass an allen Zählpunkten mit einem intelligenten Messystem für die gesetzlich genannten Zwecke standardmäßig Last- oder Zählerstandsgänge an die berechtigten Stellen übermittelt werden. Zugleich gibt § 52 Absatz 3 MsbG vor, dass personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sind.

Ein DSGVO-konformes Vorgehen bei der Pseudonymisierung während des Datenaustauschprozesses ist gegenwärtig nicht möglich. Die Bundesnetzagentur und der BfDI sind übereingekommen, welche Maßnahmen übergangsweise zu diesem Zweck eigenverantwortlich von den Marktteilnehmern zu ergreifen sind, damit die übermittelten Last- oder Zählerstandsgänge nicht mit den Anschlussnutzerdaten verknüpft werden können (vgl. Positionspapier im Anhang).

Die Änderungen an den Marktprozessen (u.a. zu GPKE, WiM, MaBiS) werden von der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur bis zum 16. August 2024 zur Konsultation gestellt.

Datum
Aktenzeichen

BK6-24-174