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Rechtsprechung– 1 C 455/08
Aktenzeichen: 1 C 455/08
Gesetzesbezug: ohne Gesetzesbezug, NAV
Zur Haftung des Netzbetreibers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn er es unterlässt, den Anschlussnutzer darauf hinzuweisen, dass bestimmte technische Anlagen des Netzes, hier die Kabelverbindungen im Muffenbereich, nicht regelmäßig kontrolliert werden und stets die latente Gefahr einer Versorgungsstörung z.B. in Form von Überspannungszuständen besteht, die auch in das Hausnetz übertragen werden können (hier: bejaht). Zur Frage, ob der Netzbetreiber verpflichtet ist, regelmäßig die Muffen im Erdbereich zumindest stichprobenartig zu überprüfen (hier: offengelassen).
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