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Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009) - Rechtsetzungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen (BR-Drs. 824/08) Um Altanlagen Bestandsschutz zu gewähren, sieht der Antrag vor, in § 66 Abs. 1 EEG 2009 auch § 19 Abs. 1 EEG 2009 zu nennen, mit der Folge, dass für Bestandsanlagen § 19 Abs. 1 EEG 2009 keine Anwendung findet. Der Bundesrat hat auf seiner 851. Sitzung am 28.11.2008 beschlossen, den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag einzubringen (BR-Drs. 824/08 (B)). Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme (BT-Drs. 16/11833, Anlage 2) empfohlen, den Ausgang der gegen die Erstreckung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Altanlagen beim BVerfG gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abzuwarten. Das BVerfG hat indes in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2009 die Erstreckung als verfassungsgemäß beurteilt. Nachdem zwischenzeitlich auch von der FDP-Bundestagsfraktion ein inhaltlich gleichlautender Antrag (BT-Drs. 16/12094) in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde, hat nun der Umweltausschuss des Bundestages dem Bundestag in seiner Beschlussempfehlung vom 25.05.2009 (BT-Drs. 16/13237) geraten, den Antrag der FDP abzulehnen. Es bleibt damit der Beschluss des Bundestages abzuwarten. Dem Antrag Hamburgs (BR-Drs. 824/2/08), die Bundesregierung per Entschließung aufzufordern, „bis zum Vorhandensein eines anerkannten Zertifizierungssystems für Palmöl und Sojaöl aus nachhaltigem Anbau andere Nachweisverfahren zuzulassen und eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen“ und „bis zum Inkrafttreten eines Zertifizierungssystems (...) eine zumutbare Übergangsregelung für abgeschlossene Lieferverträge zu treffen“, hat der Bundesrat nicht zugestimmt.

erster Entwurf vom
Initiator
Bundesrat
Fundstelle (Regierungsentwurf)