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Strompreisbremsegesetz (StromPBG) - Rechtsetzungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen.

Die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bedingte Energiemangellage begründet neben massiven Preissteigerungen bei Gas auch die gestiegenen Strompreise. Das Strompreisbremsegesetz soll einen weiteren Anstieg der Strompreise verhindern und zu einer spürbaren Entlastung privater und gewerblicher Stromverbraucher und Stromverbraucherinnen führen. Der Gesetzentwurf beinhaltet einzelne Änderungen am EEG, insbesondere zur Anpassung an das europäische Beihilferecht und dient zugleich der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Die Strompreisbremse stellt hierbei einen wichtigen nationalen Beitrag in der europaweiten Energiekrise dar. Parallel dazu wird mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz eine vergleichbare Gaspreisbremse eingeführt.

Durch das Strompreisbremsegesetz werden Stromverbraucher und Stromverbraucherinnen durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet. Für Haushalte und Kleingewerbe mit einem Verbrauch bis 30.000 kWh wird der Strompreis für 80 % ihres historischen Netzbezugs auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckelt. Bei einem historischen Jahresverbrauch von über 30.000 kWh, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, wird ein Basiskontingent von 70 % ihres historischen Netzbezuges auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckelt. Die Entlastungsregelung gilt bis zum 30. April 2024. Die Umsetzung für das Jahr 2023 erfolgt hierbei durch das Strompreisbremsegesetz, während für das Jahr 2024 ergänzende Verordnungen vorgesehen sind.

Die erforderlichen Finanzmittel für die Entlastungsmaßnahmen werden zu einem erheblichen Teil durch eine Abschöpfung von Überschusserlösen aus der Stromwirtschaft generiert. Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022, zunächst befristet bis zum 30. Juli 2023 und betrifft die Technologien Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbare Energien bis zu einer Bagatellgrenze von 1 MW. Der hierbei angewandte Wälzungsmechanismus ist ähnlich dem bisherigen Mechanismus zur Erhebung der EEG-Umlage ausgestaltet. Ergänzend werden Zuschüsse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) bereitgestellt.

Der Gesetzesentwurf novelliert die folgenden Gesetze:

Gang des Gesetzgebungsverfahrens:

  • 25. November 2022: Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung
  • 29. November 2022: Gesetzentwurf des Bundestages (BT-Drs. 20/4685)
  • 14. Dezember 2022: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drs. 20/4915)
  • 15. Dezember 2022: Abstimmung im Bundestag
  • 16. Dezember 2022: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (BR-Drs. 663/22)
  • 23. Dezember 2022: Verkündung im BGBl. Teil I Nr. 54, S. 2512
  • 28. Dezember 2022: Bekanntmachung über die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen)
  • 24. Februar 2023: Bekanntmachung über die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung der Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen
erster Entwurf vom
letzter Entwurf vom
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