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Richtlinie (EU) 2021/0218 - Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EERL/RED III)

Der im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets entwickelte Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht unter anderem vor, die Zielvorgabe, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis zum Jahr 2030 auf mindestens 40 % (statt zuvor 32%) zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der russischen Invasion in der Ukraine und der Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen zu beschleunigen, wurde die Zielvorgabe nochmals mit der Maßgabe angepasst, den Anteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2030 mindestens auf 42,5 % zu steigern. Zudem sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, sich zu bemühen, einen Anteil von 45 % zu erreichen.

Weiterhin sieht die novellierte Richtlinie deutlich beschleunigte Genehmigungsverfahren für den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. In sogenannten „go to areas“ müssen Windenergieanlagen und große Solaranlagen innerhalb von einem Jahr genehmigt werden, außerhalb dieser ausgewiesenen Gebiete gilt eine Frist von zwei Jahren. Für Repowering-Projekte und Neuanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 150 kW, ist eine Dauer der Genehmigungsverfahren von maximal sechs Monaten vorgesehen (Art. 16a Richtlinie (EU) 2021/0218).

Die Richtlinie trat unter der Bezeichnung RL (EU) 2023/2413 am 11. November 2023 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Gang des Gesetzgebungsverfahrens:

  • 14.07.2021: Vorschlag der Europäischen Kommission
  • 06.04.2022: Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
  • 05.08.2022: Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen
  • 14.09.2022: Erste Lesung des Europäischen Parlaments
  • 12.09.2023: Beschluss des Europäischen Parlaments
  • 31.10.2023: Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union

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