Im Beitrag werden die Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG zu Anwendungsfragen von Speichern unter dem EEG 2014, die Stellungnahme 2016/42/Stn zur Kostentragungspflicht für die Bezugsseite der Messu
Fragestellung: Zu der Frage ob es bei einer geringfügigen Verschiebung des Standortes einer Windkraftanlage eines Neugenehmigungsverfahrens bedarf.
Ergebnis: Verneint.
Die Autorin gibt in Ihrem Beitrag einen Überblick über die wichtigsten zulassungsrelevanten Vorschriften für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach einer Einführung in den Themenkomplex werden hierbei die Zulassungsvoraussetzungen, wie die bau- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, geschildert. Abschließend wird ein Fazit aus den gewonnen Erkenntnissen in den Schlussbemerkungen festgehalten und ein Ausblick auf die Regelungen des EEG 2017 gegeben.
Leitsätze:
Der Aufsatz behandelt die neuen Ausschreibungsregelungen für Solaranlagen nach dem EEG 2017. Der Autor stellt zunächst die verschiedenen Kategorien von Solaranlagen vor und geht insbesondere bei den Freiflächenanlagen auf die unterschiedlichen Flächenkategorien ein. Anschließend erläutert er die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um die Nutzung der Flächen für Solaranlagen, für die Gebote abgegeben werden, sicherzustellen.
Der Autor diskutiert die rechtliche Grundlage für die Einbeziehung ästhetischer Aspekte im Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen.
Zum Konflikt um Störungen von Wetterradaranlagen des deutschen Wetterdienstes (DWD) durch geplante Windkraftanlagen stellt der Autor drei neue richterliche Entscheidungen zur immisionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Die Einwände des DWD wurden in den Genehmigungsverfahren unterschiedlich bewertet, in allen Fällen sind derzeit Revisionen anhängig.
Sachverhalt: Die Antragstellerin (Gemeinde) wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner (Landrat) der Beigeladenen zur Errichtung eines Lagerbehälters für Gärreste erteilt hatte. Das Oberverwaltungsgericht befasst sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der zentralen Rechtsfrage, ob der Bau des Gärrestebehälters einen Verstoß gegen den Bebauungsplan darstellt, wenn dieser festsetzt, dass „gewerblich genutzte Biogasanlagen“ in dem Baugebiet unzulässig sind.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Antragstellerin sucht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau von vier Windkraftanlagen.
Entscheidung: Bejaht.
Zu der Frage, ob ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 in der bis zum 31.
Sachverhalt: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage E.“ der Antragsgegnerin. Sie fürchten, die mit diesem Plan ermöglichte Errichtung einer Biogasanlage werde die Nutzbarkeit ihrer in der Nähe gelegenen Grundstücke beeinträchtigen.
Entscheidung: Zugestimmt.
Die Autorinnen geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum sowohl die Empfehlung 2014/27 zum Thema „Zulassung der Anlage nach Bundesrecht“ und die
Bezugnehmend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier vom 23.März 2015 (Az: 6 K 869/14.TR) behandelt der Autor die Relevanz der Beeinträchtigungen von Wetterradarstationen des Deutschen Wetterdienstes durch nahegelegene Windenergieanlagen für die Genehmigungsfähigkeit von Windparks.
Die Autorin prüft, welche genehmigungsrechtlichen Anknüpfungspunkte es für materiell-rechtliche Präqualifikationen bei Ausschreibungen für Windenergie an Land geben könnte. Dabei erläutert sie zunächst den Sinn und Zweck von Präqualifikationsbedingungen in Ausschreibungsmodellen und stellt die Präqualifikationsbedingungen in der Freiflächenausschreibungsverordnung dar. Anschließend diskutiert sie verschiedene mögliche Anknüpfungspunkte im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Windenergieanlagen an Land.
Die Autoren untersuchen in diesem Beitrag mögliche planungsrechtliche Voraussetzungen, welche bei zukünftigen Ausschreibungen von Windenergieanlagen (WEA) eine Rolle spielen könnten. Sie beschreiben den Rechtsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, um vor diesem Hintergrund Überlegungen zu einer planungsrechtlichen Anknüpfung von Präqualifikationsbedingungen für Windenergievorhaben zu diskutieren.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen erteilt wird.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor faßt die Ausführungen des Urteils vom OLG Dresden vom 5. März 2015 (1 U 635/13) zur baurechtlichen Zulässigkeit von Freiflächenanlagen im Außenbereich zusammen.
Leitsätze:
Leitsätze des Gerichts:
Im Beitrag werden zunächst zwei Empfehlungsverfahren vorgestellt, welche im Berichtszeitraum eingeleitet wurden: das Verfahren 2014/27 zum Thema »Zulassung der Anlage nach Bundesrecht« sowie das Verfahren 2014/31 zu »Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei erneuerbare Energien Anlagen«.
Die Stiftung Umweltenergierecht untersucht in der vorliegenden Würzburger Studie, welche allgemeinen planungs- und genehmigungsrechtlichen Grundlagen als Anknüpfungspunkte für Präqualifikationsmerkmale bei Ausschreibungen für Windenergie an Land dienen könnten und unterstützt so die Erstellung der »Marktanalyse Windenergie an Land«. In der Studie wird das vorläufige Ergebnis des Analyseprozesses zum Gesamtplanungsrecht, der Raumordnungs- und Bauleitplanung sowie zum Genehmigungsrecht, dargestellt.
Wesentliche Ergebnisse der Studie sind:
Der Beitrag beleuchtet Fragen zu PV-Freiflächenanlagen, bei welchen ein beschlossener Bebauungsplan erst nach deren Errichtung vorliegt. Untersucht werden die prinzipielle Förderfähigkeit, der Förderbeginn, sowie der einschlägige Fördersatz bei nachträglichem Planungsbeschluss. Nach Meinung der Autoren ist eine Förderfähigkeit zu bejahen, sofern eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB vorliegt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den sog. Repowering-Bonus gemäß § 30 Abs. 1 EEG 2012 hat, wenn der Schaft der repowerten Anlage als Mobilfunkmast um