Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren diskutieren die energiewirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen, die sich aus dem angestrebten Ausbau der Windenergie sowie der Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke ergeben. Dabei gehen sie insbesondere auf die Wechselwirkungen zwischen dem Ausbau der Windenergie und einem unverändert hohen Grundlastsockel aus Kernenergie ein.
Die Autorin befasst sich mit der Auslegung des Begriffs der „Konversionsfläche“, welcher mangels Legaldefintition oder einschlägiger Rechtsprechung nur anhand der Gesetzesbegründung sowie nach Sinn und Zweck des § 32 EEG 2009 ausgelegt werden könne.
Der Artikel beschreibt die Bedingungen der neuen Eigenverbrauchsregelung und vor allem deren steuerlichen Vorteile für kleine und mittelständische Unternehmen.
Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften ist am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1163) veröffentlichten worden.
Der Autor untersucht in seinem Beitrag rechtliche Risiken, die sich im Rahmen von Dachnutzungsverträgen, insbesondere bei Nutzung vorgefertigter Vertragsformulare, für beide Vertragsparteien ergeben können.
Im vorliegenden Fall wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob und, wenn ja, aus welcher Regelung innerhalb des § 11 EEG 2004 der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solarstromanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms gemäß §§ 5 Abs. 1, 11
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Probleme sich bei der Einspeisung von aus Biogas erzeugtem Strom aus einer eventuell notwendigen Umspannung ergeben können.
In dem Beitrag widmen sich die Autoren der Frage des Netzsicherheitsmanagements, das angesichts des starken Wachstums von EEG-Stromerzeugungsanlagen samt deren spezifischen Einspeisecharakteristika und des zu langsam stattfindenden notwendigen Netzausbaus von steigender Bedeutung für die Netzsicherheit sei.
Nein.
Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.
Anlagen, die nach
Der Beitrag zeichnet zunächst Änderungen vom EEG 2004 zum EEG 2009 bei der Definition des Anlagenbegriffs im technischen Sinne (nun § 3 Nr. 1 EEG 2009) sowie bei der vergütungsseitigen, fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen (nun § 19
Der Autor beschreibt die Anforderungen der Richtlinien und technischen Anschlussbedingungen beim Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen.
Der Beitrag stellt den Einsatz verschiedener Stromspeicher im Jahr 2007 auf Basis statistischer Daten sowie ein Ausbauszenario bis zum Jahr 2020 dar. Neben der Vorstellung einer Methode zur Modellierung der Bewirtschaftung der deutschen Großspeicher in Abhängigkeit der Strompreise an der Leipiziger Energiebörse wird das Potenzial von Stromspeichern für eine verbesserte Systemintegration von Erneuerbaren Energien diskutiert.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag verschiedene Lösungen zur technischen Umsetzung des § 6 EEG 2009 vor, demzufolge Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet sind, Anlagen, deren Leistung 100 kW übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zu
Die Clearingstelle EEG hat am 25. Juni 2010 den Hinweis zum Thema „Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen unter dem EEG 2009“ beschlossen.
Die Clearingstelle EEG hat am 4. Oktober 2010 die Empfehlung zu dem Thema „Betriebliche Einrichtungen im Sinne des § 6 Nr. 1 EEG 2009“ beschlossen.
Zu der Frage, ob ein Bahndamm eine „baulichen Anlage …, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“ i.S.d. § 32 Abs. 2 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht.
Im Anhang finden Sie die Materialien und Entwürfe des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)“.
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse der Fraktionen der CDU/
Unter dem EEG 2004 und allen nachfolgenden EEG-Fassungen:.
Ja. Hier gibt es keine Vorschrift, die die Vergütung ausschließt, wenn die Anlage (vollständig oder anteilig) der Bundesrepublik oder einem Bundesland gehört.
Rundschreiben der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) vom 7.
Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.