Nein, nicht immer.
Die im Auftrag der vier Übertragungsnetzbetreiber (vertreten durch die EnBW Transportnetze AG), des Bundesverbandes für Solarwirtschaft (BSW) und des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im
Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:
1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)
a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009
Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Neuregelungen des EEG 2012 für Solarstromanlagen vor.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Fortschritte bei der Errichtung der deutschen Offshore-Windparks ein. Dabei vertritt er die Ansicht, dass durch die Neuregelungen des EEG 2012 in Zusammenhang mit der Offshore-Windenergie die deutschen Offshore-Projekte einen neuen Anstoß bekommen hätten.
Der Autor stellt in seinem Beitrag die räumliche Entkopplung von Erzeugung und Verstromung von Biogas (Satelliten-BHKW) am Beispiel der Wärmenutzung in der PV-Industrie dar.
Der Autor vergleicht die Regelungen des EEG 2009 und des EEG 2012 bezüglich des Eigenstromprivilegs und geht dabei auf die Abgrenzung von Stromlieferung und Eigenerzeugung (Begriff des Anlagenbetreibers, Gemeinschaftskraftwerke, keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage aus § 37
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierte Vergütungsberechtigung von Flächen für Fotovoltaikanlagen sowie Änderungen in Bezug auf Freiflächenanlagen ein. Dabei betrachtet er insbesondere nutzbare Flächen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen aus dem EEG.
Im Hinblick auf das Kriterium des Stromverbrauchs ja. Gemäß dem Hinweis vom 25.
Ja. Neben der als Globalstrahlung auf die Erde treffenden Sonnenstrahlung ist auch die (regenerative) Umgebungswärme vom Begriff der „solaren Strahlungsenergie" gemäß EEG umfasst. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind demnach Anlagen, die neben Globalstrahlung auch (regenerative) Umgebungswärme direkt (Fotovoltaik) oder indirekt (z.B. solarthermische Kraftwerke oder Wärmedifferenzkollektoranlagen) zur Erzeugung von Strom nutzen (vgl.
Im Grundsatz ja.
Nein. Die Abrechnung der Vergütungszahlungen erfolgt mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Jahresabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.