Der Beitrag befasst sich mit der umstrittenen Frage, wie eine EEG-pflichtige Lieferung gemäß § 37 Abs. 1 EEG 2009 von einer EEG-freien Eigenversorgung abzugrenzen ist.
Leitsatz des Gerichts:
§ 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur inso- weit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht.
Sachverhalt: Es wird beabsichtigt, zwischen einer Biogasanlage und einem Blockheizkraftwerk eine Verbindungsleitung von 900 Metern Länge zu bauen. Die Energieaufsichtsbehörde verlangt als Genehmigungsvoraussetzung ein Sachverständigengutachten.
Ergebnis: Das Sachverständigengutachten kann nicht verlangt werden.
Der Autor geht der Frage nach, ob sich aus § 13 Abs. 1 EnWG eine Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber ergibt, mit energieintensiven Unternehmen Verträge über ab- und zuschaltbare Lasten zu schließen.
Die Autoren befassen sich mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) im Stromsektor. Hierbei beschäftigen sie sich primär mit den Regelungen für höhere Spannungsebenen, da dort keine gesetzlich bindenden Regeln vorhanden sind.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Für die gerichtliche Bestimmung eines Stromnetznutzungsentgelts für die Jahre 2003 und 2004 nach § 315 Abs. 3 BGB kann das Gericht mangels anderweitiger Angaben die Ergebnisse der unmittelbar nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren heranziehen.
Die Autoren diskutieren die energiewirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen, die sich aus dem angestrebten Ausbau der Windenergie sowie der Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke ergeben. Dabei gehen sie insbesondere auf die Wechselwirkungen zwischen dem Ausbau der Windenergie und einem unverändert hohen Grundlastsockel aus Kernenergie ein.
Die Autoren zeigen die vor der Energierechtsreform 2011 aus ihrer Sicht bestehenden Mängel im Energiewirtschaftsgesetz auf, die ohnehin auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG (Drittes Energiebinnenmarktpaket) vom Gesetzgeber zu beheben seien.
Die Beschlusskammern 6 bis 9 der Bundesnetzagentur haben am 23.06.2010 ein Positionspapier zu den Anforderungen an Messeinrichtungen nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG
In dem Beitrag widmen sich die Autoren der Frage des Netzsicherheitsmanagements, das angesichts des starken Wachstums von EEG-Stromerzeugungsanlagen samt deren spezifischen Einspeisecharakteristika und des zu langsam stattfindenden notwendigen Netzausbaus von steigender Bedeutung für die Netzsicherheit sei.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die kostengünstigere Möglichkeit für Netzbetreiber ein, in bestimmten Fällen - wie z.B. bei zu hohen Betriebskosten, gestiegener Netzlast, geänderten Sicherheitsbestimmungen oder neuen Gesetze und Normen - Mittelspannungsschaltanlagen nicht komplett neu zu ersetzen, sondern einige Komponenten auszutauschen. Im Einzelnen wird dazu dargestellt, wie auf neue oder geänderte Gesetze und Normen zu reagieren und was bei Änderungen an bestehenden Schaltanlagen zu beachten sei.
Der Beitrag stellt den Einsatz verschiedener Stromspeicher im Jahr 2007 auf Basis statistischer Daten sowie ein Ausbauszenario bis zum Jahr 2020 dar. Neben der Vorstellung einer Methode zur Modellierung der Bewirtschaftung der deutschen Großspeicher in Abhängigkeit der Strompreise an der Leipiziger Energiebörse wird das Potenzial von Stromspeichern für eine verbesserte Systemintegration von Erneuerbaren Energien diskutiert.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag verschiedene Lösungen zur technischen Umsetzung des § 6 EEG 2009 vor, demzufolge Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet sind, Anlagen, deren Leistung 100 kW übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zu
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag verschiedene Lösungen zur technischen Umsetzung des § 6 EEG 2009 vor, demzufolge Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet sind, Anlagen, deren Leistung 100 kW übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zu
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, wie sich der steigende Anteil von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien auf die Netzentgelte auswirkt. Dabei beleuchten sie eingehend die Aspekte des notwendigen Netzausbaus sowie die Regelungen zur Anrechnung vermiedener Netzentgelte. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Regelungen in Gebieten mit hohem Anteil an dezentralen bzw.
- Eine vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass sie für ein Vorhaben erfolgt, für das enteignet werden kann.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber die Übernahme der Netzanschlusskosten davon abhängig machen kann, dass er diese in den Ausgleich einstellen kann (hier wegen Missbrauchsgefahr verneint).
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit verschiedenen Kommunikationstechnologien, die seiner Auffassung nach eine Schlüsselrolle für die Etablierung der sogenannten Smart Grids übernehmen. Zu den neuen Anforderungen von Smart Grids gehörten dabei die verstärkte Verteilnetzautomatisierung, die aktive Laststeuerung sowie die erweiterte Messdatenerfassung. Der Fokus des Beitrags liegt dabei auf den Verteilnetzen, da im Bereich der Übertragungsnetze schon heute eine gute Kommunikationsinfrastruktur vorherrsche.
Zu der Frage, ob Vertragsklauseln unwirksam sind, die für den Strombezug einer Biomasseanlage, die Strom erzeugt und einspeist, einen „Aufschlag nach dem EEG“ und einen „Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)“ vorsieht (hier verneint.
In diesem Beitrag gehen die Autoren auf die Risikoinvestition bei einer Umstellung auf Smart Meter allgemein, das Investitionsrisiko auf Kundenseite und auf die gesetzlichen Hindernisse ein.
Leitsätze:
Leitsatz des Gerichts: