Der Autor stellt die Energiebinnenmarktstrategie der Europäischen Kommission vom 10. November 2010 vor. Dabei geht er u.a. auf die Strategie für 2050 sowie die Prioritäten der Infrastruktur für 2020 ein und bewertet diese.
Im Sondergutachten "Wege zur 100 % erneuerbaren Stromversorgung" entwickelt der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) auf Grundlage acht verschiedener, vom DLR im Auftrag des SRU erstellter technisch-ökonomischer Szenarien (vorab veröffentlicht im Mai 2010 in der Stellungnahme Nr. 15 des SRU) acht Handlungsempfehlungen für die deutsche und europäische Energiepolitik zur Erreichung einer 100% erneuerbaren Stromversorgung in Deutschland.
In diesem Beitrag wird dem Wachstum des Energierechtsbereichs Rechnung getragen. Die Autoren geben einen Überblick über das Energierecht mit seinem europarechtlichen Rahmen, dem EEG, dem EEWärmeG und dem allgemeinen Energiewirtschaftsrecht.
Der BGH hat mit Urteil vom 9.
Leitsatz des Gerichts:
§ 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur inso- weit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht.
Der Beitrag geht vor dem Hintergrund gesunkener Lebensmittelpreise auf die Teller-oder-Tank Diskussionen zur Bioenergienutzung und dabei auch auf den vielfach als problematisch angesehenen Gründlandumbruch zum Energiepflanzenanbau ein. Neben dem Einfluss des Energiepflanzenanbaus auf die Boden- und Pachtpreise werden auch die Erfordnernisse von Nachhaltigkeitskriterien beim Anbau von Energiepflanzen angesprochen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat für Recht erkannt:
Der Artikel untersucht die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 insbesondere in Hinblick auf die Zielsetzungen, die individuelle und kollektive Eigenversorgung sowie Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften zu fördern. In Bezug auf die Anpassungen der Regelungen im EEG 2021 an die europarechtlichen Vorgaben, ließen sich neben entsprechenden Umsetzungen auch diverse Versäumnisse erkennen.
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich nicht-oberinstanzlicher Urteile.