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Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkonkraftwerke«) zu beachten?

Das EEG steht dem Anschluss von Steckersolargeräten nicht entgegen. Ein Steckersolargerät im Sinne des EEG 2023 ist ein Gerät, dass aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis des Letztverbrauchers besteht. 

Die Betreiberinnen und Betreiber von Steckersolargeräten sind grundsätzlich verpflichtet, alle Anforderungen einzuhalten, die das EEG an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien stellt. 

Zum Netzanschluss von Steckersolargeräten

Der Anschluss von Anlagen mit einer Scheinleistung von bis zu 600 VA darf durch den Anlagenbetreiber selbst erfolgen, oberhalb dieser Leistungsgrenze ist dies vom Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vorzunehmen (siehe auch VDE-AR-N 4105, Abschnitt 5.5.3, sowie die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?“).

Zu den technischen Einrichtungen bei Steckersolargeräten 

Steckersolargeräte sind nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr mit technischen Einrichtungen nach § 9 EEG auszustatten. Dazu im Einzelnen unsere Häufige Rechtsfrage Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für PV-Anlagen zu beachten?“.  

Davon zu unterscheiden sind die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers. Diese und die Vorgaben des § 49 EnWG sind einzuhalten, insbesondere ist die technische Sicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (u.a. dazu siehe Votum 2022/17-VIII).

Auch in Hinblick auf die technischen Regelwerke sind Anpassungen in der Vorbereitung bzw. geplant. Hierzu hat die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE (DKE) im Mai 2018 die Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 veröffentlicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der DKE. Der nächste Schritt wird die Fertigstellung der Produktnorm sein, um die Anforderungen an die anzuschließenden steckbaren Solarmodule festzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) im Januar 2023 sein Positionspapier zu steckerfertigen Mini-Energieerzeugungsanlagen veröffentlicht.

Zum Marktstammdatenregister

Ein Steckersolargerät ist im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden; andernfalls kommt es zu Sanktionen nach § 52 EEG. Informationen zu den möglichen Sanktionen nach § 52 EEG finden Sie in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?“.

Zur Zählersetzung und zum Messstellenbetrieb

Grundsätzlich ist jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV). Dazu beachten Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was passiert, wenn Netzbetreiber oder Dritte die Messeinrichtungen nicht (rechtzeitig) installieren oder eine Messeinrichtung (zeitweise) defekt ist?“.

Die Einrichtung und der Betrieb der notwendigen Messeinrichtungen einschließlich der Messung sind vom grundzuständigen Messstellenbetreiber, einem nach § 5 Abs. 2 MsbG beauftragten Dritten oder von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber selbst vorzunehmen. Dazu beachten Sie bitte unbedingt die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Können Anlagenbetreiber/-innen selbst den Messstellenbetrieb mit kundeneigener Messeinrichtung vornehmen?“. 

Sonderregelung für Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden und deren Inbetriebnahme nach dem 15. Mai 2024 liegt:

Bei Messstellen an Zählpunkten, an denen Steckersolargeräte betrieben werden, hat der Messstellenbetreiber unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) an den Netzbetreiber in Folge der Registrierung eines oder mehrerer Steckersolargeräte im Marktstammdatenregister mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder mit einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auszustatten. Eine gesonderte Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer ist nicht erforderlich. Bis zum Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems dürfen diese Steckersolargeräte bereits mit einer vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.

Sonderregelung für Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden (Inbetriebnahme nach dem 15. Mai 2024)

Zur Vergütungsfähigkeit von Steckersolargeräten

Zur Vergütungsfähigkeit beachten Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Besteht für Steckersolargeräte (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«) ein Vergütungsanspruch an dem EEG?“.

Installation eines Steckersolargeräts bei bereits bestehenden PV-Anlagen

Diesbezüglich beachten Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen möglich?“.

 

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