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Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder "repowern"?

Eine Erweiterung der Anlage zu früher geltenden Vergütungssätzen ist nicht möglich. Ob bei einer Erweiterung einer Solaranlage ein Zahlungsanspruch besteht, hängt davon ab, um welche Art des Zahlungsanspruchs es sich handelt (Zuschlag in einer Ausschreibung oder gesetzlich festgelegter Vergütungssatz). Wenn für den erweiternden Anteil der Solaranlagen ein Zahlungsanspruch besteht, ist dieser grundsätzlich nach den aktuellen Vorschriften anzusetzen, dabei sind etwaige Anlagenzusammenfassungen nach § 24 EEG zu beachten.

Bei einem Ersetzen bzw. Repowern der Anlage hängt der anzulegende Vergütungssatz für sowohl die ersetzenden Module als auch eine etwaige Mehrinstallation an Leistung davon ab, unter welcher Rechtslage das Repowering stattfand und um welche Art der Anlage es sich handelt.

Rechtslage ab dem 16. Mai 2024:

Am 16. Mai 2024 sind die Vorschriften des sogenannten Solarpakets I in Kraft getreten. Nähere Informationen zum Solarpaket I können Sie unserer Seite zum Gesetzesentwurf entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die novellierten Regelungen zum § 38h Satz 2 EEG 2023 und zum § 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 zunächst noch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt stehen. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung durch die Europäische Kommission dürfen die neuen Regelungen zum Repowering nicht angewandt werden.

a) Ausschreibungsanlage des ersten Segments

Nach § 3 Nr. 41a EEG 2023 bezeichnet „Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist.

Nach § 38b Absatz 2 EEG 2023 sind Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, abweichend von § 3 Nr. 30 EEG 2023 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.

Anlagenbetreiber*innen können demnach die Module ihrer Solaranlagen des ersten Segments durch neue Module ersetzen und für die neuen Module die Vergütung erhalten, die sie vorher für die ersetzten Module erhalten haben. Auch die Vergütungsdauer wird übernommen. Die ersetzten Module verlieren ihre Zahlungsberechtigung dauerhaft. Ein Weiterbetrieb der ersetzten Module ist möglich, allerdings ohne Zahlungsanspruch aus dem EEG. Bitte beachten Sie hierzu unsere Ausführungen in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 81, Dürfen „ersetzte“ PV-Anlagen als Neuanlagen, Inselanlagen oder im Ausland betrieben werden?“.

Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach § 38 Absatz 2 Satz 3 EEG 2023 nur derjenige Teil des eingespeisten Stroms vergütet wird, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht. Wird die Anlage also gleichzeitig erneuert und vergrößert, besteht für den über die ursprünglich installierte Leistung hinausgehenden Anteil kein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023.

b) Ausschreibungsanlage des zweiten Segments

Nach § 3 Nr. 41b EEG 2023 bezeichnet „Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand.

Für Anlagen des zweiten Segments ist nach § 38h EEG 2023 die Regelung des § 38b Absatz 2 EEG 2023 entsprechend anzuwenden, mit der Einschränkung, dass abweichend von Satz 2 und 3 bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung gilt, dass

1. die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und

2. für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Anlagenbetreiber*innen einer Anlage des zweiten Segments können also ebenfalls alte Module durch neue Module ersetzen und für die neuen Module die Vergütungsmodalitäten der ersetzten Module übernehmen. Vergrößern sie allerdings ihre Anlage zeitgleich mit dem Ersetzen, erhalten sie für den über die ursprünglich installierte Leistung hinausgehenden Anteil eine Vergütung so, als wäre dieser Anteil eine neu in Betrieb genommene Anlage zu den im Zeitpunkt des Ersetzens geltenden Konditionen. 

c) Anlagen mit gesetzlich festgelegtem Zahlungsanspruch

Für Anlagen mit gesetzlich festgelegtem Zahlungsanspruch gilt nach § 48 Absatz 4 EEG 2023 folgendes:

- Für Anlagen nach § 48 Absatz 1 EEG 2023 ist § 38b Absatz 2 Satz 1 und 3 EEG 2023 entsprechend anzuwenden. Gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 EEG 2023 i.V.m. § 38b Absatz 2 Satz 3 EEG 2023 wird bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung der Teil des eingespeisten Stroms vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht. Bei einer gleichzeitigen Erweiterung im Rahmen des Ersetzens ist also bei Anlagen nach § 48 Absatz 1 EEG 2023 ein Zahlungsanspruch für den Teil, der über die ursprünglich installierte Leistung hinausgeht, ausgeschlossen.

- Für Solaranlagen nach § 48 Absatz 2 EEG 2023 (Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden) sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. Auch für Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden muss also künftig für einen vergütungserhaltenden Austausch kein Defekt oder ähnliches mehr vorliegen, sondern diese können ebenfalls auch ohne speziellen Anlass ersetzt werden (§ 48 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 38b Absatz 2 Satz 1 EEG 2023). Für Anlagen nach Absatz 2 gilt darüber hinausgehend, dass bei einem gleichzeitigen Erweitern der Anlage auch für den neu hinzugekommenen Anteil ein Vergütungsanspruch nach dem zum Zeitpunkt des Erweiterns gültigen EEG besteht (§ 48 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 38h Satz 2 Nummer 2 EEG 2023).

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 24, „Wie wird die EEG-Vergütung berechnet bei einem nachträglichen Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Installation?

Rechtslage zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 15. Mai 2024:

Für Dach-Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Ersetzung von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig ist.

Für Solaranlagen, deren anzulegender Wert im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt wurde, entfällt mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 in § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 das Erfordernis des technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls. Fortan führt gemäß § 38b Abs. 2 EEG 2023 generell ein nach dem 1. Januar 2023 erfolgter Ersatz von Alt- durch Neumodule zu einer Zuweisung des Inbetriebnahmezeitpunkts und somit der Vergütungshöhe und -dauer der bereits betriebenen Module. Daher ist es mit Inkrafttreten des EEG 2023 möglich, sowohl Dachanlagen (§§ 38b Abs. 2 i.V.m. 38h EEG 2023), deren anzulegender Wert im Rahmen der Ausschreibung ermittelt wurde, als auch Freiflächenanlagen, zu den früher gültigen Vergütungssätzen bis zur Höhe der vor der Ersetzung installierten Leistung zu "repowern".

Bei Anlagen nach § 48 Abs. 1 EEG 2023 sowie bei Ausschreibungsanlagen besteht bei einer Erweiterung für diejenige installierte Leistung, die über die installierte Leistung der ersetzen Solaranlagen hinausgeht, kein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023. Dies ist in § 38b Abs. 2 Satz 3 EEG 2023 ausdrücklich geregelt.

Gemäß § 48 Abs. 4 EEG 2023 besteht die eingeführte Möglichkeit des Repowering auch für Freiflächenanlagen, die nicht an einer Ausschreibung teilgenommen haben.

Rechtslage bis zum 31. Dezember 2022:

Nein.

Vergütungshöhe und -dauer jedes Solarstrommoduls ergeben sich aus seinem jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt. Das hat die Clearingstelle bereits in ihrem Hinweis 2011/11 vom 15. Juni 2011 dargestellt. Die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach

ist lediglich zur Berechnung der Leistungsschwellen in § 33 EEG 2009, § 32 Abs. 2 EEG 2012, § 51 Abs. 2 EEG 2014, § 48 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 48 Abs. 2 EEG 2021 heranzuziehen.

Aus einem PV-Anlagenzubau innerhalb von zwölf Kalendermonaten (vgl. hierzu den Hinweis 2009/13 der Clearingstelle EEG vom 5. November 2009) ergibt sich somit nicht, dass die neu hinzugebauten Module den Inbetriebnahmezeitpunkt und somit die Vergütungshöhe und -dauer der bereits betriebenen Module zugewiesen bekommen. Die neu hinzugebauten Module erhalten nur dann die gleiche Vergütung, wenn zwischen der Inbetriebnahme der bestehenden Module und denen der neuen Module kein Degressionsschritt lag.

Dies gilt sinngemäß auch für den Zubau von Modulen zu Freiflächenanlagen innerhalb von 24 Kalendermonaten im Sinne von § 19 Abs. 1a EEG 2012, § 32 Abs. 2 EEG 2014, § 24 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 24 Abs. 2 EEG 2021.

Aus den gleichen Gründen führt auch der Ersatz von Alt- durch Neumodule nicht zu einer Zuweisung des Inbetriebnahmezeitpunkts und somit der Vergütungshöhe und -dauer der bereits betriebenen Module - es sei denn, der Ersatz erfolgt aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort und maximal bis zur Höhe der vor der Ersetzung installierten Leistung. Dies ist in § 32 Abs. 5 EEG 2012 (ab 04/12)§ 51 Abs. 4 EEG 2014, § 38b Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 38b Abs. 2 EEG 2021, ausdrücklich geregelt. Genaueres hierzu können Sie in diesem Beitrag nachlesen. 

Die Clearingstelle weist darauf hin, dass diese Rechtslage im Kern bereits seit dem Inkrafttreten des EEG 2004 bestanden hat. Auch unter Geltung des EEG 2004 folgte aus einem Zubau innerhalb von - damals - sechs Kalendermonaten nicht, dass die hinzugebauten Module den Inbetriebnahmezeitpunkt der bereits bestehenden Module zugewiesen bekamen. Lag unter Geltung des EEG 2004 zwischen dem Zubau ein Jahreswechsel, erhielten die hinzugebauten Module einen niedrigeren Vergütungssatz als die bereits bestehenden Module. Die Clearingstelle hat Rechtsfragen um den Anlagenzubau über einen Degressionsschritt - hier dem Jahreswechsel 2008/2009 - bereits in ihrer Empfehlung 2009/5 vom 10. Juni 2009 beantwortet.

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