Es handelt sich jedenfalls dann um eine neue Wasserkraftanlage, wenn alle zur Wasserkraftanlage gehörenden Bestandteile neu errichtet werden. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung unerheblich.
Näheres zur Rechtslage unter dem EEG 2009 können Sie dem Votum 2010/17 der Clearingstelle entnehmen. Die Grundsätze dieses Votums lassen sich auch auf die Folgefassungen übertragen (§ 23 EEG 2012, § 40 EEG 2014/2017/2021).