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Für welche Techniken und Verfahren neben denen der Anlage 1 EEG 2009 kann der Technologiebonus noch gezahlt werden?

Die Aufzählung von bonusfähigen Anlagen, Techniken und Verfahren in Anlage 1 Nr. II zu § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 ist abschließend.

Das bedeutet, dass Strom, der in anderen als den darin genannten Anlagen, Techniken und Verfahren erzeugt wird, nicht als „innovative Anlagentechnik“ im Sinne der Anlage 1 Nr. II bonusfähig ist. Von der Möglichkeit, diese Liste durch eine Verordnung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 zu modifizieren, also für Techniken oder Verfahren den Anspruch auf den Technologiebonus einzuführen oder auszuschließen, hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht.

Für den Strom, der in einer Turbine erzeugt wird, die im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen BHKW-Motors eingesetzt wird (sog. Abgasturbine), besteht kein Anspruch auf den Technologie-Bonus für den Einsatz einer „Gasturbine“ (s. das Votum 2013/76 der Clearingstelle EEG).

Der Technologiebonus des EEG 2009 gilt zudem nur für Anlagen, die unter Geltung des EEG 2009 (also nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012) in Betrieb genommen wurden. Denn weder das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene EEG 2012 noch das zum 1. August 2014 in Kraft getretene EEG 2014 oder das ab dem 1. Januar 2017 geltende EEG 2017 enthalten einen Technologiebonus.  Lediglich für Strom aus fester Biomasse aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, kann nach der Übergangsregelung des § 66 Abs. 6 EEG 2012 in eng begrenzten Ausnahmefällen noch der Technologiebonus des EEG 2009 beansprucht werden. Der Technologiebonus des EEG 2009 gilt weiterhin nicht für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen, aber erst nach dem 1. Januar 2009 mit einer der Anlagen, Techniken und Verfahren aus  Anlage 2 EEG 2009 nachgerüstet wurden (s. das Votum 2013/87 der Clearingstelle EEG).

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