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In welchen Fällen steht Anlagenbetreibern bei Abschaltungen ihrer Anlagen eine Entschädigung zu?

Bis zum 30. September 2021:

Netzbetreiber, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, EEG-Anlagen zu regeln. Wird die Einspeisung von Strom aus einer EEG-Anlage wegen eines Netzengpasses im Sinne des EEG reduziert, so ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, verpflichtet, den Betreiber der EEG-Anlage zu entschädigen.

Schaltet der Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem EEG-relevanten Netzengpass, insbesondere nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Anlage ab, so sind die Regelungen des EEG nicht anwendbar.

Zu der Frage, ob ein Ersatzanspruch auch wegen reduzierter Einspeiseleistung bei wartungsbedingten oder sonstigen Abschaltungen besteht, lesen Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 114.

Ab dem 1. Oktober 2021:

Mit dem 1. Oktober 2021 wurden die bisherigen Regelungen des EEG zum Einspeisemanagement und zur Bewirtschaftung von Netzengpässen in das EnWG überführt (sog. Redispatch 2.0). Gem. § 13a Abs. 2 EnWG ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Anlagenbetreiber im gesetzlichen Umfang zu entschädigen, wenn dieser aufgrund von Redispatch-Maßnahmen keinen Strom einspeisen konnte. Zu entschädigen sind die entgangenen Einnahmen, insbesondere auch die entgangene Einspeisevergütung nach dem EEG, und zusätzliche Aufwendungen. Darüber hinaus haben Bilanzkreisverantwortliche und Direktvermarkter einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich, wenn sich eine Abregelungsmaßnahme auf ihren Bilanzkreis auswirkt.

Die Festlegung der Entschädigungshöhe erfolgt bei Redispatch-Maßnahmen nach der Festlegung der BNetzA. Weil diese sich jedoch verzögert, hat der BDEW am 20. September 2021 eine „BDEW-Übergangslösung“ für die Einführung des bilanziellen Ausgleichs im Rahmen des „Redispatch 2.0“ veröffentlicht, der u.a. auch die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen betrifft.

Zu Redispatch-Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur die folgenden Festlegungen veröffentlicht:

Des Weiteren hat der BDEW einen Leitfaden zur Berechnung der Ausfallarbeit im Redispatch 2.0 veröffentlicht.

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