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Welcher Wert ist für die installierte Leistung i.S.d. EEG bei Speichern anzulegen?

In der Regel wird als installierte Leistung für Speicher im Sinne des EEG die Nenn- oder Dauerleistung als Herstellerangabe aus dem Datenblatt des Speichers herangezogen.

Für Speicher als fiktive Anlage i.S.d. EEG ist die installierte Leistung diejenige elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen (unter Berücksichtung der jeweiligen Speicherkapazität) unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann (vgl. § 3 Nr. 31 EEG 2023).

Nicht herangezogen für die installierte Leistung werden können

  • Werte, die auf die maximale kurzfristige Leistungsabgabe abstellen
  • Werte, die die technisch maximal mögliche Leistungsabgabe beschreiben (wie z.B. die Kurzschlussleistung).

Für den Fall, dass keine Herstellerunterlagen vorliegen oder sich diesen kein Wert für die Nennleistung des Speichers entnehmen lässt, ist auf Hilfsgrößen wie z.B. die Nennleistung des Speicher-Wechselrichters oder des Speicher-Gleichspannungswandlers abzustellen.

Das Heranziehen von Hilfsgrößen für die Bestimmung der installierten Leistung eines Speichers ist nur dann zulässig, wenn die jeweiligen Komponenten bestimmungsgemäß betrieben werden und zudem auf den bestimmungsgemäßen Betrieb des Speichers ausgelegt sind. Hinsichtlich der Wahl einer geeigneten Hilfsgröße ist insbesondere hinsichtlich des Betriebs- bzw. des Verschaltungskonzepts zu unterscheiden:

  • Bei der Einbindung des Speichers im Wechselstrompfad (AC-Kopplung) ist als Hilfsgröße die AC-Nennleistung des Speicher-Wechselrichters heranzuziehen,
  • bei einer Generatorkopplung des Speichers (Spezialfall der Einbindung im Gleichstrompfad) ist als Hilfsgröße die Ausgangsleistung des Speicher-Gleichspannungswandlers heranzuziehen,
  • bei einer DC-Kopplung des Speichers (Einbindung im Gleichstrompfad) in einem kombinierten Gesamtsystem (Gleichstromwandler ist Teil der Systemkomponente) zur Ermittlung einer geeigneten Hilfsgröße eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Je nach System ist hier auf diejenige Hilfsgröße abzustellen, welche der Nennleistung des Speichers bei bestimmungsgemäßem Betrieb am nächsten steht.
  • Besteht das Speichersystem aus verbauten Einzelkomponenten, deren technischen Unterlagen zwar Angaben zur jeweiligen Leistung liefern, jedoch unterschiedliche Werte aufweisen, kann immer dann auf die AC-Nennleistung des Wechselrichters als Hilfsgröße absgestellt werden, wenn der Wechselrichter für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Speichers ausgelegt und auch so betrieben wird. In diesem Fall ist eine plausible Darlegung des Speicherbetreibers erforderlich. Für weitere Fälle ist wiederum eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Ausführlichere Erläuterungen zur Bestimmung der installierten Leistung i.S.d. EEG bei Speichern finden Sie in Abschnitt 3.4 der von der Clearingstelle herausgegebenen Empfehlung 2016/12 zu Anwendungsfragen von Speichern im EEG 2014.

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