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Welche Formaldehyd-Grenzwerte sind für den Emissionsminimierungsbonus (auch "Formaldehydbonus" genannt) des EEG 2009 einzuhalten?

Für den Erhalt des sog. Emissionsminimierungsbonus (auch Formaldehydbonus gennant) des EEG 2009 für Biogasanlagen ist das Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu erfüllen.

Zur Konkretisierung dieses Emissionsminimierungsgebots für den EEG-Bonus hat die Bund/Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz (LAI) am 22./23. September 2020 eine Neufassung des LAI-Beschlusses zur Zahlung des Formaldehydbonus beschlossen (Stand: 11. September 2020). Danach ist für bestehende Biogasanlagen mit Verbrennungsmotor ein Emissionswert von 20 mg/m3 Formaldehyd (bezogen auf 5% O2) einzuhalten. Für weitere Erläuterungen zu diesem Beschluss, u.a. auch zur Formaldehyd-Messung, s. die Vollzugshinweise - Erläuterungen und Konkretisierungen zur Neufassung des LAI-Beschlusses zur Zahlung des Formaldehydbonus der LAI vom 11. September 2020.

Der o.g. Grenzwert ergab sich seit 1. Juli 2018 auch schon aus der Vorgängerfassung, der Anpassung des LAI-Beschlusses über Formaldehyd-Emissionen aus Verbrennungsmotoranlagen bei Einsatz von Biogas vom 5./6. September 2017.

Der Grenzwert von 40 mg/m3 Formaldehyd aus dem LAI-Beschluss vom 17./18. September 2008 (s. Anhang) ist überholt; ebenso die Vollzugsempfehlung Formaldehyd vom 9. Dezember 2015.

Zu den weiteren Voraussetzungen des Emissionsminimierungsbonus s. § 27 Abs. 5 und § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009.

Bestehen in konkreten Einzelfällen Fragen zum Anspruch auf den Emissionsminimierungsbonus nach EEG, bietet die Clearingstelle betroffenen Anlagen- und Netzbetreibern zur Klärung gern ein Votums-, Einigungs- oder schiedsrichterliches Verfahren an. Einige allgemeine Fragen zu Beginn und Dauer des Anspruchs hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis 2009/28 geklärt.

 

Bemerkung:

Für weitere Vorgaben zu den Formaldehyd-Grenzwerten und zur Messung, die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigung von Biogasanlagen zu beachten sind (d.h. auch unabhängig von der Förderung durch den Bonus des EEG), s. zudem auch die  TA Luft sowie den Beschluss der LAI zu "Auslegungsfragen zur 44. BImSchV" aus 2021/2022. Der Beschluss der LAI zu Vollzugsfragen zur TA Luft vom 1. März 2023 ist überholt.

 

Die o.g. noch geltenden Beschlüsse sowie den überholten Beschluss aus 2008 finden Sie auch unten im Anhang.

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