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Anhand welcher Kriterien ist die für die Vergütung maßgebliche EEG-Fassung zu bestimmen?

Das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt grundsätzlich die für diese Anlage anzuwendende Fassung des EEG, aus der sich die Vergütungshöhe ergibt. Nähere Informationen zur Inbetriebnahme einer Solaranlage erhalten Sie in der Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 80, „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in den Übergangsvorschriften einer neueren EEG-Fassung etwas anderes bestimmt wird.

Dies ist in Bezug auf die Einspeisevergütung für Solaranlagen in den Übergangsvorschriften des EEG 2021/2023 nicht der Fall.

Mit dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, das am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und veröffentlicht wurde, hat der Gesetzgeber u.a. Vergütungsanpassungen für Strom aus Solaranlagen vorgenommen. Nach Art. 20 Abs. 2 des o.g. Gesetzes treten die Änderungen des Art. 1 des Gesetzes grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bitte beachten Sie aber: Die erhöhten Vergütungssätze für Solaranlagen nach Art. 1 Nr. 25 Buchstabe d) des o.g. Gesetzes bzw. § 100 Abs. 14 Satz 1 EEG 2021 gelten für Gebäude-Solaranlagen mit Inbetriebnahme „nach dem 29. Juli 2022.“

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