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Was ist unter Biomasse im Sinne des EEG zu verstehen?

Das EEG sieht vor, dass nur Strom vergütet werden kann, der aus „Biomasse im Sinn der Biomassseverordnung“ erzeugt wurde (siehe z.B. § 8 Abs. 1 EEG 2004; § 27 Abs. 1 EEG 2009; § 27 Abs. 1 EEG 2012; zuletzt § 42 ff. sowie § 22 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 39 ff. EEG 2023). In § 2 der Biomasseverordnung ist festgelegt, welche Stoffe unter den Begriff der Biomasse fallen. Dahingegen grenzt § 3 Biomasseverordnung negativ ab, welche Stoffe nicht unter den Begriff der Biomasse fallen. 

Für Anlagen, die vor 2012 in Betrieb genommen wurden, gilt die Biomasseverordnung vom 9. August 2005 fort (gemäß § 66 Abs. 2 EEG 2012). Für Anlagen, die ab 2012 und bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung fort (gemäß § 101 Abs. 3 EEG 2014/EEG 2017). Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war (§ 100 Abs. 8 EEG 2023). Dies bedeutet dass manche Einsatzstoffe, die heute nicht mehr zur Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung zählen, in solchen Anlagen weiterhin förderfähig eingesetzt werden können.

Davon zu unterscheiden ist die Festlegung der Einsatzstoffe bei denen unter bestimmten Bedingungen eine erhöhte Förderung gewährt werden kann (gilt nur noch für Bestandsanlagen). Sehen Sie zu diesen Förderungen auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 246 "Für welche Einsatzstoffe können Biomasseanlagen eine erhöhte Vergütung erhalten?".

 

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