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Sind auch ausländische Netzbetreiber nach dem EEG verpflichtet?

Ja, wenn und soweit sie ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Stromnetz für die allgemeine Versorgung betreiben.

Das EEG 2023 gilt gemäß dessen § 5 (vormals Geltungsbereich nach § 5 EEG 2021, § 5 EEG 2017, § 4 EEG 2014 und Anwendungsbereich nach § 2 Nr. 1 EEG 2009/EEG 2012) für Anlagen, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt. Netzbetreiber ist gemäß § 3 Nummer 36 EEG 2023 jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene. Auf die Nationalität des Netzbetreibers kommt es dabei ebensowenig an wie darauf, ob er teilweise oder überwiegend auch Netze außerhalb Deutschlands betreibt.

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