Direkt zum Inhalt

Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?

§ 9 EEG (vormals § 6 EEG) regelt, welche technischen Anforderungen Anlagen i.S.d. EEG und des KWKG erfüllen müssen. Im Folgenden geht es insbesondere um die Anforderungen für Solaranlagen. Informationen zu den technischen Anforderungen nach § 9 EEG für Speicher entnehmen Sie bitte der Häufigen Rechtsfrage Nr. 192 „Müssen Speicher die technischen Vorgaben von § 9 EEG einhalten?“.

Dabei ist für die Anwendung von § 9 EEG entscheidend,

  • welche installierte Leistung die Anlage hat,
  • wann die Anlage in Betrieb genommen wurde / wird,
  • ob es bereits eine Markterklärung des BSI gem. § 30 MsbG gab und
  • ob der Einbau eines intelligenten Messsystems bereits erfolgt ist.

Bitte beachten Sie, dass auch wenn bereits eine „moderne Messeinrichtung“ i.S.v. § 2 Nr. 15 MsbG eingebaut wurde, nicht automatisch ein „intelligentes Messsystem“ i.S.v. § 2 Nr. 7 MsbG vorhanden ist. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch ein Smart Meter Gateway i.S.v. § 2 Nr. 19 MsbG eingebaut wurde, das mit der modernen Messeinrichtung kommuniziert.

Die unten zum Download verfügbare Übersicht stellt die jeweiligen technischen Anforderungen für PV-Anlagen in Abhängigkeit von dem Inbetriebnahmedatum der Anlage dar. Der Übersicht können Sie auch entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Ausstattungspflicht basiert und ab welchem Datum die Anforderungen einzuhalten sind. Als Alternative können Sie auch den zugehörigen Beschreibungstext herunterladen.

Zur Bestimmung der installierten Leistung nach § 9 EEG lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 221 „Wie wird die installierte Leistung für die technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG 2021 bei Solaranlagen bestimmt?“.

Bei Fragen zur Inbetriebnahme von Solaranlagen lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 80 „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“.

Zu den Folgen bei Nichteinhaltung der technischen Anforderungen nach § 9 EEG lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 111, „Welche Folgen ergeben sich bei einer verspäteten Umsetzung der technischen Anforderungen gemäß § 9 EEG ? “ und die Häufige Rechtsfrage Nr. 236, „Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?“.

Informationen des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke zu Einrichtungen nach § 14a EnWG finden Sie in dessen Veröffentlichung „Aktuelle Hinweise zur Umsetzung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG“.

Zur Aufhebung der 70-%-Regel:

  • Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 kW, die ab dem 1. Januar 2023 vor der Markterklärung des BSI in Betrieb genommen werden, müssen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems keine Anforderungen mehr nach § 9 Abs. 2 EEG 2023 erfüllen.
  • Gleiches gilt für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 25 kW, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden. Auch diese müssen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems keine technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2021 erfüllen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EEG 2021).
  • Für Betreiber von bestehenden Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW entfällt nach § 100 Abs. 3a EEG 2023 ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 bzw. einer Vorgängerfassung des EEG, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzbelastung ferngesteuert reduzieren kann bzw. am Verknüpfungspunkt die Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen. Sofern Anlagenbetreiber die 70 Prozent-Regelung beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.

Anforderungen an Steckersolargeräte beim Einbau eines intelligenten Messsystems:

Ab dem 16. Mai 2024 müssen Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden, grundsätzlich keine technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2023 erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EEG 2023 i.V.m. § 100 Abs. 3 EEG 2023). 

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am