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Kann bei PV-Installationen mit vergütetem Eigenverbrauch hinsichtlich der 30%-Schwelle zwischen Modulen mit und solchen ohne Eigenverbrauch unterschieden werden?

Nein. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erlaubten es, PV-Installationen, die aufgrund der Regelung zur Anlagenzusammenfassung als eine Anlage gelten, hinsichtlich der 30%-Schwelle in mehrere Anlagen aufzuteilen.


Das ergibt sich aus folgenden, aus der Empfehlung 2011/2/1 abgeleiteten Erwägungen:

  • Welche Module „die“ Anlage i.S.d. § 33 Abs. 2 EEG 2009/EEG 2012 (a.F.) bilden, ist nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012 (Anlagenzusammenfassung) zu entscheiden (Empfehlung 2011/2/1, Nr. 1 und Abschnitt 3.1.1). Soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012 auf die installierten Module zutreffen, bilden sie „die Anlage“ und die Summe der Wirkleistung der Module ist die „Leistung“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EEG 2009/EEG 2012 (a.F.).
  • Ist danach hinsichtlich der Gesamtheit der installierten Module von „einer“ Anlage auszugehen, ist eine Aufteilung in mehrere Anlagen weder für die Anwendung der Leistungsgrenze von 30 bzw. 500 kWp (Empfehlung 2011/2/1, Abschnitt 3.1.2) noch für die 30%-Schwelle des § 33 Abs. 2 EEG 2009/EEG 2012 (a.F.) möglich.
  • Vielmehr ist in diesem Fall die 30%-Schwelle auf den gesamten in „der“ Anlage erzeugten Solarstrom zu beziehen (Empfehlung 2011/2/1, Rn. 121 ff).
  • Etwas anderes gilt nur, wenn ein Teil der Module vor und ein anderer Teil nach dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden (Empfehlung 2011/2/1, Abschnitt 3.1.3).

Bitte berücksichtigen Sie, dass in den seit dem 1. April 2012 geltenden Fassungen des EEG keine Regelungen zum vergüteten Eigenverbrauch von Solarstrom mehr enthalten sind.

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