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Können Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber vom Netzbetreiber Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung verlangen?

Grundsätzlich ja.

Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn

  • sie einen fälligen Anspruch auf Vergütungszahlung, auf die Förderung oder auf Abschlagszahlung haben,
  • der Netzbetreiber diesem nicht nachkommt und
  • im konkreten Fall die sonstigen zivilrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 ff. BGB erfüllt sind.

Wann und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungs- bzw. Abschlagszahlungsanspruch nach dem EEG fällig ist, das heißt bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlung spätestens erfolgt sein muss, ergibt sich im Einzelnen aus der Empfehlung 2012/6 der Clearingstelle. Wann und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungsanspruch zahlbar (fällig) ist, ergibt sich im Einzelnen aus der Empfehlung 2011/12 der Clearingstelle (siehe insbesondere Randnummern 55 ff.). Sofern Verträge abgeschlossen wurden, können sich Fälligkeitsbestimmungen auch aus diesen ergeben. Wie die Abschlagszahlungen für Strom aus Solaranlagen zu bemessen sind, die dem Martkintegrationsmodell unterfallen, ergibt sich im Einzelnen aus dem Hinweis 2013/1 der Clearingstelle.

Der spätestmögliche Zahlungszeitpunkt von Abschlägen ist seit dem 1. August 2014 (Inkrafttreten des EEG 2014) in § 19 Absatz 2 EEG 2014 sowie in § 26 Absatz 1 EEG 2017/2021/2023 geregelt. Diese Regelungen sind jedenfalls nur dann auf Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 anwendbar, wenn die Parteien dies vereinbart haben bzw. der Vertrag eine Anpassungsklausel enthält.

Für Netzbetreiber besteht die grundsätzliche Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten, wenn bestimmte (Vergütungs-)Voraussetzungen (insbesondere die Zuordnung nach § 21b Abs. 1 Satz 1 EEG 2023) erfüllt sind. Diese Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers besteht nach dem EEG unabhängig davon, ob ein Einspeisevertrag vorliegt. Lesen Sie diesem Zusammenhang auch gern unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 9: „Müssen Anlagen- und Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abschließen?“.

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