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Sind bei der Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1a EEG 2012 auch Bestandsanlagen zu berücksichtigen?

Ja. Auch bestehende PV-Freiflächenanlagen sind bei der Zusammenfassung mit neuen PV-Freiflächenanlagen zu berücksichtigen.

Für PV-Freiflächenanlagen ist die Vergütung für den Strom auf Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 MW beschränkt. Für die Ermittlung, ob die Leistungsschwelle überschritten wird, sind PV-Freiflächenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzufassen. Dies regelt  § 19 Abs. 1a EEG 2012 für PV-Freiflächenanlagen. Danach gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und

2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Die Größenbeschränkung auf 10 MW greift für alle Anlagen, auf die gemäß § 66 Abs. 18, 18a EEG 2012 das EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist. Bestehende Anlagen behalten ihren Vergütungsanspruch also auch dann, wenn sie eine Leistung von mehr als 10 MW aufweisen.

Bei der Prüfung, mit welchen Anlagen eine neue Anlage nach § 19 Abs. 1a EEG 2012 zusammenzufassen ist, sind alle Anlagen zu berücksichtigen, die auf planfestgestellten Flächen oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans innerhalb der jeweils 24 vorangegangenen Kalendermonate in Betrieb genommen worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Anlagen vor oder nach dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 1a EEG 2012 errichtet worden sind (so auch für die seit 1. Januar 2009 geltende Regelung in § 19 Abs. 1 EEG 2009 die Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 10. Juni 2009 - 2009/5, Leitsatz 4 und Abschnitt 4.3).

So ist z.B. zur Ermittlung der Vergütung eine im Dezember 2012 in Betrieb genommene PV-Freiflächenanlage mit allen Freiflächenanlagen zusammenzufassen, die seit 1. Januar 2011 innerhalb derselben Gemeinde und in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern errichtet worden sind (vgl. zur Fristberechnung von "zwölf Kalendermonaten" den Hinweis der Clearingstelle EEG vom 5. November 2009 - 2009/13). An der Vergütung der ab dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommenen Anlagen ändert sich hierdurch aber nichts.

Damit zusammen hängen folgende häufige Fragen:

1. Welche Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung gilt für meine Anlage(n)?

2. Wer kann Auskunft darüber erteilen, ob sich in einem Abstand von 2 km weitere PV-Anlagen befinden?

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