Direkt zum Inhalt

Verlangt § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 ein eigenhändig unterschriebenes und dem Netzbetreiber im Original zugesandtes Netzanschlussbegehren?

Nein.

Das schriftlich oder elektronisch gestellte Netzanschlussbegehren musste weder eigenhändig unterschrieben und dem Netzbetreiber zugesendet noch – im Falle der elektronischen Übermittlung – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um unter die Vertrauensschutzregelung des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 zu fallen.

„Schriftlich oder elektronisch“ bedeutet, dass das Netzanschlussbegehren in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise und unter Nennung der Person des den Netzanschluss Begehrenden dem Netzbetreiber zugehen muss. Hier kommen ausgedruckte Schriftstücke ebenso in Betracht wie E-Mails oder per Telefax übermittelte Dokumente.

Gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 musste das Netzanschlussbegehren allerdings vor dem 24. Februar 2012 an den Netzbetreiber gerichtet werden, damit die Übergangsregelung anzuwenden ist.

Näheres zur Klärung der Anwendungsfragen des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 können Sie dem Hinweis 2012/10 der Clearingstelle entnehmen.

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am