Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet. Zur Ermittlung der Gesamtleistung werden die Leistungen aller Erneuerbarer-Energien-Anlagen addiert, die an die Anschlusseinrichtung angeschlossen werden sollen und Regelungsgegenstand desselben rechtlich selbständigen Netzanschlusses sind.
Erweiterung
Von einer „Erweiterung“ oder einem „Erweitern“ einer Solaranlage spricht man dann, wenn die installierte Leistung vergrößert wird. Dies kann entweder durch ein Hinzufügen von Modulen geschehen, oder, im Rahmen eines gleichzeitigen Repowerings (siehe dazu unten), wenn Module durch leistungsstärkere Module ersetzt werden.
Es handelt sich jedenfalls dann um eine neue Wasserkraftanlage, wenn alle zur Wasserkraftanlage gehörenden Bestandteile neu errichtet werden. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung unerheblich.
Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:
I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung
Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,
Nein.
Das schriftlich oder elektronisch gestellte Netzanschlussbegehren musste weder eigenhändig unterschrieben und dem Netzbetreiber zugesendet noch – im Falle der elektronischen Übermittlung – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um unter die Vertrauensschutzregelung des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 zu fallen.
„Schriftlich oder elektronisch“ bedeutet, dass das Netzanschlussbegehren in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise und unter Nennung der Person des den Netzanschluss Begehrenden dem Netzbetreiber zugehen muss. Hier kommen ausgedruckte Schriftstücke ebenso in Betracht wie E-Mails oder per Telefax übermittelte Dokumente.
Nein.
Nein, wenn Gegenstand der Abrechnung die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie ist. Denn nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 24 UStAE).
Im Grundsatz ja.
Dieser Beitrag ist nur für Anlagen von Bedeutung, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die das sog. Marktintegrationsmodell anzuwenden ist. Bei diesen Anlagen ist die Vergütung grundsätzlich in folgenden Schritten zu bestimmen:
Das EEG in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterscheidet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und auf sog. Nichtwohngebäuden.
Zum Begriff des Gebäudes lesen Sie bitte unseren Hinweis 2011/10.
1.- Wohngebäude
Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist:
A. Bestandsanlagen i.S.d. EEG 2009
Ja. Auch bestehende PV-Freiflächenanlagen sind bei der Zusammenfassung mit neuen PV-Freiflächenanlagen zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage 156 „Müssen Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen die Erzeugung messtechnisch erfassen ?“.
Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ vom 17. August 2012 - die sog. PV-Novelle des EEG 2012 - wurden zahlreiche Änderungen am EEG 2012 vorgenommen.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Streitig ist jedoch und noch unklar, ob für andere Messeinrichtungen ein Entgelt erhoben werden kann und was unter "Abrechnungsentgelt" verstanden werden kann.
Das kommt darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der „Carport“ die Definition des „Gebäudes“ erfüllt. Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG definiert als
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist für die Zwecke des EEG vielmehr definiert als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, ...“ (siehe § 3 Nr. 5 EEG 2009 und § 3 Nr. 5 EEG 2012 (in der bis zum 31.
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014, oder ab dem 1. August 2014 in Rede steht:
Rechtslage vor dem 1. April 2012
Im EEG 2009 ist die „Inbetriebnahme“ die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Ener-
gieträgern in Betrieb gesetzt wurde“ (vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008).
Der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind auch berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen. Fachkundiger Dritter kann grundsätzlich auch der Anlagenbetreiber selbst sein. Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert.
Das EEG steht dem Anschluss von Steckersolargeräten nicht entgegen. Ein Steckersolargerät im Sinne des EEG 2023 ist ein Gerät, dass aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis des Letztverbrauchers besteht.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Steckersolargeräten sind grundsätzlich verpflichtet, alle Anforderungen einzuhalten, die das EEG an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien stellt.
Nein.
Die Vergütungszahlung darf grundsätzlich nicht von der Vorlage der Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister (MaStR) abhängig gemacht werden. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die Registrierungsbestätigung ggf. in Kopie auf Verlangen vorgelegt wird, weil die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber darlegen müssen, dass ein Zahlungsanspruch in voller Höhe besteht bzw. um einer Strafzahlung zu entgehen. Hierzu gehört die Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA).
Ein solches Massenbilanzsystem ermöglicht den Nachweis darüber, dass eine Gasmenge, die aus dem Erdgasentz entnommen wird, bilanziell einer selben Menge an Biomethan, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas entspricht, das an anderer Stelle ins Erdgasnetz eingespeist wurde (über das Kalenderjahr betrachtet und bezogen auf das Wärmeäquivalent). Hierfür zeichnet das Massenbilanzsystem den gesamten Vertrieb des Gases von seiner Herstellung über seinen Weg im Erdgasnetz (Einspeisung, Transport, Entnahme) ab.