Die Clearingstelle EEG hat am 23. Mai 2012 den Hinweis zu dem Thema „BImSchG-Genehmigungsbedürftigkeit und NawaRo-Bonus sowie Emissionsminimierungsbonus ab 1. Juni 2012“ beschlossen.
Gemäß § 25b Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG (VerfO) haben die in Teil C des Anhangs der Verfahrensordnung aufgeführten Verbände sowie die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Interessengruppen und öffentlichen Stellen in Teil A des Anhangs zur Verfahrensordnung bis zum 21. Mai 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisentwurf erhalten.
Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Die in dem Hinweisverfahren behandelten Fragen lauten wie folgt:
- Müssen Betreiberinnen und Betreiber von Biogasanlagen, die den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß Anlage 2 EEG 2009 („NawaRo-Bonus“) erhalten und deren Anlagen
- nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 errichtet und nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind,
- nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren und
- im Sinne von Nr. 1.15 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der ab dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung eine Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern Rohgas je Jahr oder mehr aufweisen,
- Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Emissionsminimierungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009?
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.