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Drei BHKW und zwei Fermenter eine (Biomasse-)Anlage nach EEG 2004 und EEG 2009

Zu der Frage, ob drei BHKW, die die BHKW mit Biogas versorgenden zwei Fermenter sowie - jeweils durch beide Fermenter genutzt - ein Feststoffdosierer, eine Gülleleitung und ein Gärrestbehälter eine Anlage i.S.d. EEG 2004 bzw. des EEG 2009 darstellen:

Unter dem EEG 2004 bejaht. Eine gemeinsame Anlage läge nicht bereits nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 vor, da die von der Vorinstanz vorgenommene Einschränkung des Wortlautes und wirtschaftliche Betrachtung höchstens in besonders krassen Fällen in Betracht käme. Es läge aber eine Anlage i.S. der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 vor, da Feststoffdosierer, Gülleleitung und Gärrestlager gemeinsame für den Betrieb der Anlage technisch erforderliche Einrichtungen darstellten. Die Erwähnung des Gärrestlagers in der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 als ein Teil der Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bestätige, dass der deutlich näher mit der Biogasproduktion verbundene Feststoffdosierer erst recht zur Anlage gehöre. Feststoffdosierer, Gülleleitung und Gärrestlager seien technisch notwendig, da sie der Energiegewinnung in der - im Rahmen des konkreten Einzelfalles zu betrachtenden - Anlage unmittelbar vorgeschaltet bzw. für die Aufnahme von Abfallprodukten im unmittelbaren Anschluss an die Energiegewinnung zuständig seien.

Unter dem EEG 2009 bejaht. Laut der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 sei dem § 3 Nr. 1 EEG 2009 ein weiter Anlagenbegriff zugrundezulegen. Obwohl der § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 keine Anlagenfiktion mehr enthalte, sei es entgegen der von der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2009/12 vertretenen Auffassung möglich, mehrere Einzelanlagen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 als eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu bewerten. So folge auch aus der Gesetzesbegründung zum § 19 EEG 2009, dass mehrere Anlagen nur dann nach § 19 EEG 2009 zusammenzufassen wären, wenn sie mangels gemeinsamer für den Betrieb technisch erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen nicht schon als eine Anlage nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 anzusehen seien.

   

Vorinstanz(en): LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 26.04.2010 - 12 O 324/09

 

 

Bemerkungen

Ebenso zum Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 BGH, Urt. v. 23.10.2013 - VIII ZR 262/12.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 U 79/10

 

Fundstelle

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/ (Volltext); in Auszügen ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 587-590; NuR (Natur und Recht) 2011, 157-160; NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2011, 700-704; ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 2011, 98.

 

Vorinstanz(en)

 

 

 

Nachinstanz(en)

Revision nicht zugelassen.