Dem EEG lässt sich keine starre Obergrenze für den Einsatz fossiler Brennstoffe zur Zünd- und Stützfeuerung entnehmen. Mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz vereinbar ist der Einsatz (hier: bis zu 13,2 % Heizöl), wenn und soweit die Zünd- und Stützfeuerung für den störungsfreien Betrieb der Anlage technisch notwendig ist.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER 2005, 327-328.