Einer einleitenden Bemerkung sowie einer Zusammenfassung des Urteils des BGH vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 folgt eine Stellungnahme des Autors zum Urteil.
Der Autor befasst sich mit verschiedenen Abgrenzungskriterien für die Unterscheidung von „Eigenerzeugung“ und „Lieferung“ von Strom. Dabei behandelt er den Gleichbehandlungsgrundsatz, zieht andere Energiegesetze wie das StromStG, das EnWG und das KWKG heran und erläutert schließlich seinen eigenen Ansatz. Demnach liege ein Fall von EEG-belastungsausgleichsfreier Eigenerzeugung vor, wenn der Strom von demjenigen verbraucht werde, der wirtschaftlich als Anlagenbetreiber anzusehen sei und die Befugnis habe, über den Strom zu verfügen.